Leinenpflicht für Hunde beendet

Ende des Leinenzwanges:

„In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.“

So weit das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung. Aber Achtung, in manchen Gemeinden kann die Anleinpflicht auch verlängert werden, notfalls also besser bei der Gemeinde nachfragen und auf entsprechende Hinweisschilder achten.

Die Leinenpflicht gilt also vom 1. April bis einschließlich 15. Juli.
Trotzdem ist natürlcih dafür Sorge zu tragen, dass die Hunde nicht wildern oder streunen. Aber man darf sie jetzt auch mal kurz wieder etwas ohne Leine laufen lassen, damit sie sich auch mal ein wenig austoben können. Wenn die Hunde bei Ruf hören und entsprechend reagieren, ist dagegen nichts einzuwenden. In Jagdrevieren sollte man die Hunde aber dennoch lieber immer „bei Fuß“ gehen lassen, manche Jäger nehmen es nicht so genau, was ihnen da vor die Flinte kommt, und wenn der Hund dann auch noch einem Hasen oder Fasan hinterher rennt, könnte es auch für ihn gefährlich werden. 

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